BGH - Urteil vom 09.11.2021
II ZR 137/20
Normen:
AktG § 272 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2022, 72
BB 2022, 19
DB 2022, 113
DNotZ 2022, 547
DStR 2022, 110
DZWIR 2022, 254
MDR 2022, 322
NJW-RR 2022, 184
NZG 2022, 208
NotBZ 2022, 102
WM 2022, 34
ZIP 2022, 77
ZInsO 2022, 429
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 94 O 76/18
KG, vom 14.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 105/19

Verstoß eines Satzungsänderungsbeschlusses gegen gläubigerschützende Vorschriften

BGH, Urteil vom 09.11.2021 - Aktenzeichen II ZR 137/20

DRsp Nr. 2022/5

Verstoß eines Satzungsänderungsbeschlusses gegen gläubigerschützende Vorschriften

Ein Satzungsänderungsbeschluss, der im Fall der Abwicklung der Gesellschaft vorsieht, Vermögen zugunsten unbekannter Aktionäre vor Ablauf eines Jahres zu hinterlegen, seit dem der Aufruf der Gläubiger bekanntgemacht worden ist, verstößt gegen die gläubigerschützende Vorschrift des § 272 Abs. 1 AktG und ist nichtig.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Juli 2020 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Kammer für Handelssachen 94 des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 2019 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 9. Juli 2018 unter Tagesordnungspunkt 8 gefasste Beschluss über die Änderung der Satzung zur Abwicklung der Gesellschaft nichtig ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

AktG § 272 Abs. 1;

Tatbestand

Die 1889 gegründete Beklagte ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 3.120.000 €. Der Kläger ist Minderheitsaktionär mit einer Beteiligung in Höhe von 1.313 €. Rund 16 % des Grundkapitals entfallen auf Aktionäre, die der Beklagten seit Jahrzehnten unbekannt sind.