Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Juli 2020 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Kammer für Handelssachen 94 des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 2019 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 9. Juli 2018 unter Tagesordnungspunkt 8 gefasste Beschluss über die Änderung der Satzung zur Abwicklung der Gesellschaft nichtig ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die 1889 gegründete Beklagte ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 3.120.000 €. Der Kläger ist Minderheitsaktionär mit einer Beteiligung in Höhe von 1.313 €. Rund 16 % des Grundkapitals entfallen auf Aktionäre, die der Beklagten seit Jahrzehnten unbekannt sind.
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