BFH - Beschluss vom 25.10.2011
IV B 59/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 6; FGO § 119 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 12404/08

Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens bei Zugrundelegung eines nicht in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Klagebegehrens mit dem tatsächlichen Begehren

BFH, Beschluss vom 25.10.2011 - Aktenzeichen IV B 59/10

DRsp Nr. 2012/131

Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens bei Zugrundelegung eines nicht in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Klagebegehrens mit dem tatsächlichen Begehren

NV: Ist das FG im Tenor des angefochtenen Urteils über das Klagebegehren hinausgegangen, kann dieser Fehler nicht durch den BFH wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden, wenn eine zusätzliche oder erneute richterliche Würdigung des Sachverhalts erforderlich ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 6; FGO § 119 Nr. 3;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist eine Erbengemeinschaft nach dem am ... September 2005 verstorbenen X (Erblasser), die aus dessen beiden Töchtern besteht.

Der Erblasser hatte zum 1. April 1975 von seinem Bruder, der in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, Forstflächen mit einer Größe von 3,14 ha erworben, die er selbst bewirtschaftete. 1976 erwarb er von seinem Bruder einen Acker in A mit einer Größe von 61.463 qm, den er diesem gemäß notarieller Vereinbarung zunächst unentgeltlich zur weiteren landwirtschaftlichen Nutzung überlassen und ab dem 1. Juli 1977 fremd verpachtet hatte. Später erwarb er weitere landwirtschaftliche Flächen aus dem Besitz seines Bruders.

Die Klägerin verkaufte mit Vertrag vom 28. Januar 2006 ca. 17.900 qm des 1976 erworbenen Ackerlandes für ... € als Bauland.