BFH - Beschluss vom 04.12.2008
XI B 186/07
Normen:
FGO § 93 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1019/04

Verstoß gegen die Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts durch das Finanzgericht aufgrund fehlender Vernehmung eines Zeugen

BFH, Beschluss vom 04.12.2008 - Aktenzeichen XI B 186/07

DRsp Nr. 2009/3434

Verstoß gegen die Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts durch das Finanzgericht aufgrund fehlender Vernehmung eines Zeugen

Normenkette:

FGO § 93 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet.

1.

Entgegen der Rüge der Klägerin hat das Finanzgericht (FG) nicht dadurch gegen seine Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts verstoßen (§ 76 Abs. 1 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), dass es die von der Klägerin benannten Herren H., L. und W. nicht als Zeugen vernommen hat.