Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet.
1.
Entgegen der Rüge der Klägerin hat das Finanzgericht (FG) nicht dadurch gegen seine Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts verstoßen (§ 76 Abs. 1 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), dass es die von der Klägerin benannten Herren H., L. und W. nicht als Zeugen vernommen hat.
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