LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.01.2023
8 TaBV 30/21
Normen:
MitbestG § 7 Abs. 2; MitbestG § 15; MitbestG § 16; MitbestG § 18; 3. WO MitbestG § 26 Abs. 4; 3. WO MitbestG § 26 Abs. 5; 3. WO MitbestG § 37 Abs. 2; 3. WO MitbestG § 51; 3. WO MitbestG § 53; BGB § 187 Abs. 1; BGb § 188 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 17.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 2/21

Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften bei der AufsichtsratswahlEinfluss des Wahlverfahrensfehlers auf das WahlergebnisBeteiligte am Beschlussverfahren zum MitbestimmungsgesetzAntrag auf Akteneinsicht zur AufsichtsratswahlBeschränktes Einsichtsrecht in die Wahlakten

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.01.2023 - Aktenzeichen 8 TaBV 30/21

DRsp Nr. 2023/5293

Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften bei der Aufsichtsratswahl Einfluss des Wahlverfahrensfehlers auf das Wahlergebnis Beteiligte am Beschlussverfahren zum Mitbestimmungsgesetz Antrag auf Akteneinsicht zur Aufsichtsratswahl Beschränktes Einsichtsrecht in die Wahlakten

1. Der Hauptwahlvorstand verstößt gegen wesentliche Wahlvorschriften, wenn er entgegen § 37 Abs. 2 Satz 1 der 3. WO MitbestG in Verbindung mit §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB die gültigen Wahlvorschläge nicht so rechtzeitig an die Betriebswahlvorstände übersendet, dass sie spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe in den Betrieben bekanntgemacht werden können. 2. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Wahlergebnis bei einer rechtzeitigen Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge anders ausgefallen wäre, und es denkbar wäre, dass es in diesem Fall eine höhere Wahlbeteiligung und/oder eine andere Stimmenverteilung gegeben hätte, besteht ein Wahlanfechtungsgrund. 3. Beteiligte in Angelegenheiten des Mitbestimmungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer Rechtsstellung nach diesem Gesetz unmittelbar betroffen ist.