ArbG Dessau-Roßlau, vom 17.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 2/21
Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften bei der AufsichtsratswahlEinfluss des Wahlverfahrensfehlers auf das WahlergebnisBeteiligte am Beschlussverfahren zum MitbestimmungsgesetzAntrag auf Akteneinsicht zur AufsichtsratswahlBeschränktes Einsichtsrecht in die Wahlakten
LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.01.2023 - Aktenzeichen 8 TaBV 30/21
DRsp Nr. 2023/5293
Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften bei der AufsichtsratswahlEinfluss des Wahlverfahrensfehlers auf das WahlergebnisBeteiligte am Beschlussverfahren zum MitbestimmungsgesetzAntrag auf Akteneinsicht zur AufsichtsratswahlBeschränktes Einsichtsrecht in die Wahlakten
1. Der Hauptwahlvorstand verstößt gegen wesentliche Wahlvorschriften, wenn er entgegen § 37 Abs. 2 Satz 1 der 3. WOMitbestG in Verbindung mit §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2BGB die gültigen Wahlvorschläge nicht so rechtzeitig an die Betriebswahlvorstände übersendet, dass sie spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe in den Betrieben bekanntgemacht werden können.2. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Wahlergebnis bei einer rechtzeitigen Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge anders ausgefallen wäre, und es denkbar wäre, dass es in diesem Fall eine höhere Wahlbeteiligung und/oder eine andere Stimmenverteilung gegeben hätte, besteht ein Wahlanfechtungsgrund.3. Beteiligte in Angelegenheiten des Mitbestimmungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer Rechtsstellung nach diesem Gesetz unmittelbar betroffen ist.
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