FG Saarland - Urteil vom 05.12.2002
1 K 319/02
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Vertragliche Abstandszahlung eines angestellten GmbH-Geschäftsführers; Einkommensteuer 1994

FG Saarland, Urteil vom 05.12.2002 - Aktenzeichen 1 K 319/02

DRsp Nr. 2003/730

Vertragliche Abstandszahlung eines angestellten GmbH-Geschäftsführers; Einkommensteuer 1994

1. Läuft durch die chaotische Buchführung des Geschäftsführers einer GmbH ein Kassenfehlbestand auf, so stellen in Höhe des Fehlbetrages an die Gesellschaft geleistete Abstandszahlungen beruflich veranlasste Werbungskosten des Geschäftsführers dar. 2. Unter Änderung des Bescheides vom 30. Januar 1996 in Form der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 1996 wird dem Beklagten aufgegeben, die Einkommensteuer 1994 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers in Höhe von 8.594 DM zu errechnen.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Der am 6. April 1968 geborene Kläger war seit dem 16. Juni 1992 angestellter Fremdgeschäftsführer der R. GmbH. Gesellschafter der GmbH war Herr Dr. F. (Bl. 2, 7, 17 FG; 2, 33 Rb). Durch Vertrag vom 30. Mai 1994 zwischen der Gesellschaft und dem Kläger (Bl. 7) wurde Letzterer mit Wirkung vom 15. Juni 1994 als Geschäftsführer abberufen und zugleich sein Angestelltenverhältnis zu diesem Zeitpunkt beendet (Nrn. 1 und 2 des Vertrages). Danach wurde die GmbH durch Dr. F. als Liquidator liquidiert.

Die weiteren Nummern 3 bis 5 des Vertrages vom 30. Mai 1994 lauteten:

"3.