LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 17.03.2021
L 3 KA 63/20 B
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; SGG § 197 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 11.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KA 42/20

Vertragsärztliche HonorarkürzungVerpflichtender Einsatz des VSDM durch vertragsärztliche Leistungserbringer

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.03.2021 - Aktenzeichen L 3 KA 63/20 B

DRsp Nr. 2021/5344

Vertragsärztliche Honorarkürzung Verpflichtender Einsatz des VSDM durch vertragsärztliche Leistungserbringer

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 11. Dezember 2020 aufgehoben, soweit der Eintritt der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen S 35 KA 11/20 anhängigen Klage festgestellt worden ist. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 396,82 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; SGG § 197 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin <AG> wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts <SG> Hannover, mit dem der Eintritt der aufschiebenden Wirkung <aW> der dort gegen ihren Bescheid vom 25. März 2020 anhängigen Klage (Aktenzeichen S 35 KA 11/20) festgestellt worden ist.