EuGH vom 15.03.2001
Rs C-265/99
Normen:
EG-Vertrag Art. 95 ; EG Art. 90 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 2001, I-2305
HFR 2001, 631
SWI 2001, 282

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 95 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 90 EG] - Kraftfahrzeugsteuer

EuGH, vom 15.03.2001 - Aktenzeichen Rs C-265/99

DRsp Nr. 2001/8926

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 95 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 90 EG] - Kraftfahrzeugsteuer

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 Absatz 1 EG) verstoßen, dass sie eine Regelung beibehalten und angewandt hat, die für Fahrzeuge, die mit einem Schaltgetriebe mit sechs Gängen oder mit einem Automatikgetriebe mit fünf Gängen ausgerüstet sind, eine nachteilige Methode zur Berechnung der steuerlichen Nutzleistung vorsieht, die in anderen Mitgliedstaaten hergestellte Fahrzeuge gegenüber gleichartigenoder im Wettbewerb stehenden inländischen Fahrzeugen diskriminiert oder die letzteren schützt.

Normenkette:

EG-Vertrag Art. 95 ; EG Art. 90 ;

Gründe:

[01] Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 16. Juli 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihreVerpflichtungen aus Artikel 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG) verstoßen hat,