EuGH - Urteil vom 19.11.2009
Rs. C-540/07
Normen:
EG Art. 56 Abs. 1; EWR-Abkommen Art. 31; EWR-Abkommen Art. 40;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 43
DB 2010, 32
EuZW 2010, 18
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG - Art. 31 und 40 des EWR-Abkommens - Direkte Steuern - Quellensteuer auf abfließende Dividenden - Anrechnung am Sitz des Dividendenempfängers gemäß einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

EuGH, Urteil vom 19.11.2009 - Aktenzeichen Rs. C-540/07

DRsp Nr. 2009/26820

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG - Art. 31 und 40 des EWR-Abkommens - Direkte Steuern - Quellensteuer auf abfließende Dividenden - Anrechnung am Sitz des Dividendenempfängers gemäß einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Vertragsverletzung durch unterschiedliche Besteuerung der Ausschüttung von Dividenden je nach inländischem oder ausländischem Sitz des Dividendenempfängers; Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische RepublikEin Mitgliedstaat verletzt seine aus Art. 56 Abs. 1 EG bestehende Verpflichtung, wenn er Dividenden, die an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, einer Steuerregelung unterworfen hat, die ungünstiger ist als die, die für an gebietsansässige Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden gilt.

Tenor:

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie Dividenden, die an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, einer Steuerregelung unterworfen hat, die ungünstiger ist als die, die für an gebietsansässige Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden gilt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Italienische Republik trägt drei Viertel der Kosten. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt das übrige Viertel.