EuGH - Urteil vom 05.10.2004
Rs C-475/01
Normen:
EG Art. 90 Abs. 1 ; Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21) Art. 19 Art. 20 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 23
DVBl 2005, 42
EWS 2004, 575
EuZW 2004, 729
IStR 2004, 864
NJW 2005, 45

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 90 Absatz 1 EG - Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke - Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes auf Ouzo als auf andere alkoholische Getränke - Vereinbarkeit dieses Steuersatzes mit einer Richtlinie, die nicht innerhalb der Frist des Artikels 230 EG angefochten wurde

EuGH, Urteil vom 05.10.2004 - Aktenzeichen Rs C-475/01

DRsp Nr. 2005/10348

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 90 Absatz 1 EG - Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke - Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes auf Ouzo als auf andere alkoholische Getränke - Vereinbarkeit dieses Steuersatzes mit einer Richtlinie, die nicht innerhalb der Frist des Artikels 230 EG angefochten wurde

[Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik] 1. Für die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane spricht grundsätzlich die Vermutung der Rechtmäßigkeit, und diese Akte entfalten daher Rechtswirkungen, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Rechtswidrigkeitseinrede für ungültig erklärt worden sind.