EuGH - Urteil vom 06.10.2009
Rs. C-562/07
Normen:
EG Art. 56; EWR-Abkommen (Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) Art. 40;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 2095
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats durch unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden bei der Besteuerung von Gewinnen; Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Spanien

EuGH, Urteil vom 06.10.2009 - Aktenzeichen Rs. C-562/07

DRsp Nr. 2009/23947

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats durch unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden bei der Besteuerung von Gewinnen; Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Spanien

Ein Mitgliedstaat verstößt dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 EG und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992, dass es von Gebietsansässigen erzielte Gewinne bis zum 31. Dezember 2006 anders behandelt hat als die von Gebietsfremden dort erzielten Gewinne.

Tenor:

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 EG und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass es von Gebietsansässigen in Spanien erzielte Gewinne bis zum 31. Dezember 2006 anders behandelt hat als die von Gebietsfremden dort erzielten Gewinne.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

Normenkette:

EG Art. 56; EWR-Abkommen (Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) Art. 40;

Entscheidungsgründe: