BGH - Beschluss vom 17.12.2019
VI ZB 19/19
Normen:
ZPO § 238 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2020, 303
NJW-RR 2020, 311
VersR 2020, 1002
Vorinstanzen:
AG Soltau, vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 216/18
LG Lüneburg, vom 22.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 42/18

Vertrauen der Partei auf Auslieferung der aufgegebenen Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet werktags innerhalb der Briefkastenleerungszeiten; Rechnen des Rechtsmittelführers mit Postlaufzeiten der Begründung der ernsthaften Gefahr der Fristversäumung

BGH, Beschluss vom 17.12.2019 - Aktenzeichen VI ZB 19/19

DRsp Nr. 2020/2346

Vertrauen der Partei auf Auslieferung der aufgegebenen Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet werktags innerhalb der Briefkastenleerungszeiten; Rechnen des Rechtsmittelführers mit Postlaufzeiten der Begründung der ernsthaften Gefahr der Fristversäumung

Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags - innerhalb der Briefkastenleerungszeiten - aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (Anschluss BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - VII ZB 43/18, NJW-RR 2019, 500).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 22. Februar 2019 aufgehoben.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Klägerin an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - mit Ausnahme der von der Klägerin zu tragenden außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin zu 1 - zu entscheiden hat.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 238 Abs. 2;

Gründe

I.