Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 22. Februar 2019 aufgehoben.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Klägerin an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - mit Ausnahme der von der Klägerin zu tragenden außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin zu 1 - zu entscheiden hat.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.000 € festgesetzt.
I.
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