Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Oktober 2021 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 9. August 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.
Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten werden aus dem Rechtsstreit gewiesen.
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