BGH - Versäumnisurteil vom 21.06.2022
II ZR 181/21
Normen:
AktG § 147 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AG 2022, 699
BB 2022, 1934
BGHZ 234, 152
DB 2022, 2082
NJW 2022, 3077
NZG 2023, 326
WM 2022, 1652
ZIP 2022, 1749
ZInsO 2022, 2123
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 09.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 366/18
OLG Karlsruhe, vom 20.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 10/19

Vertretung der Aktiengesellschaft durch den besonderen Vertreter im Erkenntnisverfahren über Vergütungsansprüche des vom besonderen Vertreter mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen beauftragten Rechtsanwalts; Rechtshängigkeit des Verfahrens bevor Abschluss der Geltendmachung der Ersatzansprüche durch den besonderen Vertreter

BGH, Versäumnisurteil vom 21.06.2022 - Aktenzeichen II ZR 181/21

DRsp Nr. 2022/12147

Vertretung der Aktiengesellschaft durch den besonderen Vertreter im Erkenntnisverfahren über Vergütungsansprüche des vom besonderen Vertreter mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen beauftragten Rechtsanwalts; Rechtshängigkeit des Verfahrens bevor Abschluss der Geltendmachung der Ersatzansprüche durch den besonderen Vertreter

Im Erkenntnisverfahren über Vergütungsansprüche des vom besonderen Vertreter mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen beauftragten Rechtsanwalts vertritt der besondere Vertreter jedenfalls dann die Aktiengesellschaft, wenn dieses Verfahren rechtshängig wird, bevor die Geltendmachung der Ersatzansprüche durch den besonderen Vertreter abgeschlossen ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Oktober 2021 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 9. August 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.

Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten werden aus dem Rechtsstreit gewiesen.

Normenkette:

AktG § 147 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand