BFH - Beschluss vom 08.11.2010
III S 17/09 (PKH)
Normen:
FGO § 62 Abs. 4;

Vertretung durch einen Steuerberater im finanzgerichtlichen Verfahren i.R.e. Antrags auf Prozesskostenhilfe

BFH, Beschluss vom 08.11.2010 - Aktenzeichen III S 17/09 (PKH)

DRsp Nr. 2010/23451

Vertretung durch einen Steuerberater im finanzgerichtlichen Verfahren i.R.e. Antrags auf Prozesskostenhilfe

1. NV: Auch unter Geltung des § 62 Abs. 4 FGO i.d.F. vom 12. Dezember 2007 müssen sich die Beteiligten im PKH-Verfahren nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. 2. NV: Haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, ändert der damit verbundene Entfall des Rechtsschutzinteresses an der Fortführung des Klageverfahrens nichts an der Beurteilung der Erfolgsaussichten, wenn der formgerechte PKH-Antrag vor dem erledigenden Ereignis gestellt wurde.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4;

Gründe

I.