Die Berufung des Beigeladenen wird verworfen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 21. Januar 2016 geändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin und der Beigeladene tragen jeweils ein Viertel der Verfahrenskosten der 1. Instanz und jeweils die Hälfte der Kosten der Berufungsinstanz.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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