OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.12.2017
3 LB 3/17
Normen:
StiftG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2; StiftG § 5 Abs. 2 S. 1; BGB § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; BGB § 164 Abs. 1 S. 1; ZPO § 256 Abs. 2;
Fundstellen:
NZG 2018, 950
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 12/15

Vertretung eines Vorstandsmitglieds durch ein anderes Vorstandsmitglied bei Beschlussfassung des Stiftungsvorstands über eine Satzungsänderung i.R.d. gesetzlichen Vorgaben

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.12.2017 - Aktenzeichen 3 LB 3/17

DRsp Nr. 2018/10090

Vertretung eines Vorstandsmitglieds durch ein anderes Vorstandsmitglied bei Beschlussfassung des Stiftungsvorstands über eine Satzungsänderung i.R.d. gesetzlichen Vorgaben

Die Vertretung eines Vorstandsmitglieds durch ein anderes Vorstandsmitglied bei Beschlussfassung des Stiftungsvorstands über eine Satzungsänderung widerspricht nicht zwingend gesetzlichen Vorgaben.

Tenor

Die Berufung des Beigeladenen wird verworfen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 21. Januar 2016 geändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin und der Beigeladene tragen jeweils ein Viertel der Verfahrenskosten der 1. Instanz und jeweils die Hälfte der Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StiftG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2; StiftG § 5 Abs. 2 S. 1; BGB § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; BGB § 164 Abs. 1 S. 1; ZPO § 256 Abs. 2;

Tatbestand

1. 2.