BFH - Urteil vom 29.10.1998
XI R 3/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 938

Vertretung nach Vorschrift des Gesetzes; nicht ordnungsgemäße Ladung

BFH, Urteil vom 29.10.1998 - Aktenzeichen XI R 3/98

DRsp Nr. 1999/3603

Vertretung nach Vorschrift des Gesetzes; nicht ordnungsgemäße Ladung

1. Ein Beteiligter ist im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, wenn er nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden ist und deshalb nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann (Anschluss an BFH-Beschl. v. 07.02.1996 - X R 79/95, BFH/NV 1996, 567).2. Die Zustellung kann ersatzweise durch Niederlegung des zu übergebenden Schriftstücks bei der Post und schriftliche Mitteilung über die Niederlegung erfolgen, wenn die Zustellung "nach diesen Vorschriften" nicht vorgenommen werden kann.

Gründe:

I. In der Sache ist die Höhe der erzielten Einkünfte streitig. Im finanzgerichtlichen Verfahren wurde dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) aufgegeben, die Anschaffung bestimmter Geräte, deren Kosten sowie den geltend gemachten Wertverlust darzulegen. Der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach.