I. In der Sache ist die Höhe der erzielten Einkünfte streitig. Im finanzgerichtlichen Verfahren wurde dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) aufgegeben, die Anschaffung bestimmter Geräte, deren Kosten sowie den geltend gemachten Wertverlust darzulegen. Der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach.
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