BFH - Beschluss vom 13.12.2005
VI S 18/05
Normen:
FGO § 62a § 133a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 764

Vertretungszwang - Anhörungsrüge zu PKH-Verfahren vor BFH

BFH, Beschluss vom 13.12.2005 - Aktenzeichen VI S 18/05

DRsp Nr. 2006/2065

Vertretungszwang - Anhörungsrüge zu PKH-Verfahren vor BFH

Auch im Verfahren der Anhörungsrüge muss sich ein Beteiligter vor dem BFH vertreten lassen. Da der Vertretungszwang jedoch nicht für den beim BFH als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf Bewilligung von PKH gilt, kann auch für das auf die Fortführung dieses Verfahrens gerichtete Begehren nicht die Vertretung durch einen Bevollmächtigten erforderlich sein.

Normenkette:

FGO § 62a § 133a ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 9. August 2005 hat der Senat den Antrag des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) abgelehnt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein klageabweisendes Urteil des Finanzgerichts (FG) zu bewilligen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der --nicht vertretene-- Antragsteller mit einer Eingabe vom 12. September 2005. Er sehe sich in seinem Recht auf ein ordentliches Gerichtsverfahren verletzt: