BFH - Beschluss vom 15.12.2005
IX B 188/05
Normen:
FGO § 62a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 769
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5471/02

Vertretungszwang

BFH, Beschluss vom 15.12.2005 - Aktenzeichen IX B 188/05

DRsp Nr. 2006/6608

Vertretungszwang

1. Zum Vertretungszwang vor dem BFH gemäß § 62a FGO.2. Der Vertretungszwang gilt auch für die Beschwerde gegen die Anordnung, einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen.

Normenkette:

FGO § 62a ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom ... den Klägern des Verfahrens ... (1. A und 2. B, Bevollmächtigter zu 2.: A) aufgegeben, einen fachkundigen Bevollmächtigten oder Beistand zu bestellen. In einem "A" als Absender ausweisenden und mit "..." unterzeichneten Schriftsatz vom ... wendet sich dieser u.a. gegen den zuvor genannten Beschluss.

II. Der Schriftsatz vom ... ist als an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichtete Beschwerde auszulegen, die der Kläger zu 1. und Beschwerdeführer (Kläger) nur im eigenen Namen erhoben hat. Denn er hat sich als Absender bezeichnet und den Schriftsatz unterzeichnet. Aus dem Schriftsatz wird auch deutlich, dass der Kläger eine Überprüfung der Entscheidung des FG begehrt.

Ist eine Beschwerde (§ 128 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) beim FG eingelegt (§ 129 Abs. 1 FGO), hat dieses der Beschwerde, wenn es sie für begründet hält, abzuhelfen (§ 130 Abs. 1 Halbsatz 1 FGO); sonst ist sie unverzüglich dem BFH vorzulegen (§ 130 Abs. 1 Halbsatz 2 FGO), der nunmehr allein zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig ist (§ 132 FGO).

Die Beschwerde ist unzulässig.