BGH - Beschluss vom 06.04.2021
1 StR 60/21
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 294
BB 2022, 2967
NJW 2022, 99
StV 2021, 735
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 600 Js 46282/18

Verurteilung wegen Hinterziehung von Körperschaft- und Gewerbesteuern

BGH, Beschluss vom 06.04.2021 - Aktenzeichen 1 StR 60/21

DRsp Nr. 2021/8497

Verurteilung wegen Hinterziehung von Körperschaft- und Gewerbesteuern

Im Fall der Hinterziehung von Veranlagungssteuern wie der Körperschaft- und Gewerbesteuer durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) ist die Tat erst in dem Zeitpunkt vollendet, in dem ein Schätzungsbescheid mit zu niedrigen Festsetzungen bekannt gegeben wird oder wenn zuvor die Veranlagungsarbeiten für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen werden.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. November 2020 aufgehoben

a)

in den Fällen II. Nrn. 4., 5., 7., 8., 10. und 11. der Urteilsgründe;

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe