FG Sachsen - Urteil vom 07.03.2018
8 K 1527/17 (Kg)
Normen:
AO § 227 Hs. 1;

Verwaltungsermessen der Finanzbehörde bei der Entscheidung über den Erlass im Erhebungsverfahren (hier: Erstattung von Kindergeld)

FG Sachsen, Urteil vom 07.03.2018 - Aktenzeichen 8 K 1527/17 (Kg)

DRsp Nr. 2022/16512

Verwaltungsermessen der Finanzbehörde bei der Entscheidung über den Erlass im Erhebungsverfahren (hier: Erstattung von Kindergeld)

Tenor

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 22.06.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.08.2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 227 Hs. 1;

Tatbestand

Unter dem 02.02.2017 beantragte die Klägerin bei der Familienkasse Sachsen der Bundesagentur für Arbeit den Erlass einer von dieser mit Rückforderungsbescheid vom 28.12.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.04.2017 festgesetzten Erstattung von Kindergeld für ihre am 30.11.1994 geborene Tochter L.. Diesen Antrag lehnte die Familienkasse der Agentur für Arbeit R. mit Bescheid vom 22.06.2017 ab. Den dagegen eingelegten Einspruch der Klägerin vom 21.07.2017 wies die Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord der Bundesagentur für Arbeit mit Einspruchsentscheidung vom 24.08.2017 als unbegründet zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 22.09.2017 Klage erhoben.