BVerwG - Beschluß vom 07.08.1998
4 B 75.98
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 2 § 158 Abs. 2 § 161 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 1999, 407
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 30.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 3907/96

Verwaltungsprozeßrecht - Unanfechtbarkeit der Verfahrenseinstellung bei übereinstimmender teilweiser Erledigungserklärung

BVerwG, Beschluß vom 07.08.1998 - Aktenzeichen 4 B 75.98

DRsp Nr. 2007/3477

Verwaltungsprozeßrecht - Unanfechtbarkeit der Verfahrenseinstellung bei übereinstimmender teilweiser Erledigungserklärung

1. Ist der Rechtsstreit erledigt, so stellt das Gericht in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Verfahren durch Beschluß ein. Nach § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet es über die Kosten des Verfahrens ebenfalls durch Beschluß. Erledigt sich die Hauptsache nur teilweise, so ergeht insoweit kein gesonderter Beschluß. Vielmehr trifft das Gericht die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung und die Kostentragung zusammen mit der Sachentscheidung über den nicht erledigten Teil der Hauptsache in dem Schlussurteil. 2. Der Einstellungsbeschluß nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar. Das gleiche gilt nach § 158 Abs. 2 VwGO für die Kostenentscheidung, die in diesem Falle nach § 161 Abs. 2 VwGO vorgesehen ist. Am Grundsatz der Unanfechtbarkeit ändert sich auch dann nichts, wenn das Gericht bei einer Teilerledigung der Hauptsache die in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und nach § 161 Abs. 2 VwGO gebotene Entscheidung in dem Urteil trifft, in dem es im übrigen zur Sache Stellung nimmt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 2 § 158 Abs. 2 § 161 Abs. 2 ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.