BGH - Urteil vom 09.01.2024
II ZR 220/22
Normen:
HGB § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 577
DB 2024, 651
NJW-Spezial 2024, 175
ZIP 2024, 567
NZG 2024, 322
WM 2024, 509
MDR 2024, 453
DB 2024, 923
GWR 2024, 111
NZG 2024, 452
GmbHR 2024, 419
ZIP 2024, 866
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 197/19
KG, vom 08.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 115/21

Verwehrung der Berufung auf die fehlende Eintragung einer eintragungspflichtigen Tatsache gegenüber einem Dritten bei dessen positiver Kenntnis von der einzutragenden Tatsache; Geltung der Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht im Anwendungsbereich des Rechtsscheintatbestands des § 15 Abs. 1 HGB

BGH, Urteil vom 09.01.2024 - Aktenzeichen II ZR 220/22

DRsp Nr. 2024/2710

Verwehrung der Berufung auf die fehlende Eintragung einer eintragungspflichtigen Tatsache gegenüber einem Dritten bei dessen positiver Kenntnis von der einzutragenden Tatsache; Geltung der Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht im Anwendungsbereich des Rechtsscheintatbestands des § 15 Abs. 1 HGB

a) Die Berufung auf die fehlende Eintragung einer eintragungspflichtigen Tatsache ist dem Dritten gemäß § 15 Abs. 1 HGB nur dann verwehrt, wenn er positive Kenntnis von der einzutragenden Tatsache hat; ein Kennenmüssen oder eine grob fahrlässige Unkenntnis genügen demgegenüber nicht. b) Die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht gelten auch im Anwendungsbereich des Rechtsscheintatbestands des § 15 Abs. 1 HGB.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. September 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

HGB § 15 Abs. 1;

Tatbestand