OLG Hamm - Beschluss vom 07.02.2023
1 VAs 12/23
Normen:
AO § 369 Abs. 1 Nr. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; AO § 370 Abs. 4; EStG § 68;

Verweisung des Verfahrens; Akzessorietät des Eilrechtsschutzverfahrens zu dem Hauptsacheverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2023 - Aktenzeichen 1 VAs 12/23

DRsp Nr. 2024/3496

Verweisung des Verfahrens; Akzessorietät des Eilrechtsschutzverfahrens zu dem Hauptsacheverfahren

Auch eine Entscheidung über ein gerichtliches Auskunfts- oder Akteneinsichtsbegehren kann als Justizverwaltungsakt gemäß § 23 Abs. 1 S.1 EGGVG einzuordnen sein. Es besteht keine Subsidiarität zu § 23 Abs. 3 EGGVG, da eine Überprüfung der Entscheidung über den Beschwerdeweg nach §§ 58 ff. FamFG zulässig ist. § 13 Abs. 2 FamFG gewährt nicht am Verfahren beteiligten Personen lediglich dann Akteneinsicht, wenn diese ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und keine schutzwürdigen Interessen eines Beteiligten oder dritter Personen entgegenstehen.

Tenor

Das Oberlandesgericht Hamm ist örtlich nicht zuständig.

Das Verfahren wird an das Kammergericht Berlin verwiesen.

Normenkette:

AO § 369 Abs. 1 Nr. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; AO § 370 Abs. 4; EStG § 68;

Gründe

I.

Der Betroffene ist deutscher Staatsangehöriger und lebt seit dem 01. Februar 2018 mit seinem zwischenzeitlich volljährigen Sohn in der Schweiz. Er verfügt über einen bis zum 31. Januar 2023 gültigen Aufenthaltstitel B ("B-Genehmigung") und begehrt die Umwandlung dieses Aufenthaltstitels in eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis C ("C-Genehmigung"). Hierzu bedarf es unter anderem der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses des Herkunftslandes bei den schweizerischen Behörden.

1. 2. a) b) 3.