Das Oberlandesgericht Hamm ist örtlich nicht zuständig.
Das Verfahren wird an das Kammergericht Berlin verwiesen.
I.
Der Betroffene ist deutscher Staatsangehöriger und lebt seit dem 01. Februar 2018 mit seinem zwischenzeitlich volljährigen Sohn in der Schweiz. Er verfügt über einen bis zum 31. Januar 2023 gültigen Aufenthaltstitel B ("B-Genehmigung") und begehrt die Umwandlung dieses Aufenthaltstitels in eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis C ("C-Genehmigung"). Hierzu bedarf es unter anderem der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses des Herkunftslandes bei den schweizerischen Behörden.
1. 2. a) b) 3.
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