FG Berlin - Urteil vom 27.10.1998
8 K 8134/98
Fundstellen:
EFG 1999, 399
GmbHR 1999, 732

Verwendbares Eigenkapital bei Einziehung eigener Anteile

FG Berlin, Urteil vom 27.10.1998 - Aktenzeichen 8 K 8134/98

DRsp Nr. 2001/2683

Verwendbares Eigenkapital bei Einziehung eigener Anteile

Die Herabsetzung des Stammkapitals einer GmbH durch Einziehung eigener Anteile ohne Kapitalrückgewähr führt nicht zur Auflösung des für Ausschüttungen verwendbaren Teils des Nennkapitals.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei einer nicht zu Auszahlungen an die Gesellschafter führenden Kapitalherabsetzung unter gleichzeitiger Einziehung von eigenen Anteilen Nennkapital berührt wird, das für Ausschüttungen verwendbar und gesondert festzustellen ist (§ 29 Abs. 3, 47 Abs. 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz - KStG -) und welche Auswirkungen sich auf das EK 04 ergeben.

Das Stammkapital der Klägerin betrug seit dem 15. September 1981 5,0 Mio. DM, nachdem aufgrund eines Beschlusses vom 17. Juli 1981 das Stammkapital aus Gesellschaftsmitteln um 2,0 Mio. DM erhöht worden war. Dieser Vorgang hat im Rahmen des verwendbaren Eigenkapitals dazu geführt, dass die dort vorhandenen Bestände an EK 03 und EK 04 ausgebucht und hinsichtlich des Restbetrages (634 486,00 DM) ein für Ausschüttungen verwendbarer Teil des Nennkapitals gemäß § 29 Abs. 3 KStG festgestellt wurde.

Am 25. Juli 1986 erwarb die Klägerin eigene Anteile mit einem Nennwert von 2.075.000,00 DM zum Kaufpreis von 3.172.438,00 DM.

In der Gesellschafterversammlung vom 9. Dezember 1986 fasste sie u. a. den Beschluss,