OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.08.2023
3 Wx 104/23
Normen:
HGB § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
GmbHR 2023, 1044
MDR 2023, 1539
BB 2024, 194
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 13.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 88 AR 1653/23

Verwendung der Bezeichnung Institut im privatwirtschaftlichen Bereich; Beifügung eines mit universitären Studiengängen oder Forschungszweigen nicht identischen Zusatzes zu der Bezeichnung Institut

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2023 - Aktenzeichen 3 Wx 104/23

DRsp Nr. 2024/571

Verwendung der Bezeichnung "Institut" im privatwirtschaftlichen Bereich; Beifügung eines mit universitären Studiengängen oder Forschungszweigen nicht identischen Zusatzes zu der Bezeichnung "Institut"

1. Angesichts der heute verbreiteten Verwendung der Bezeichnung "Institut" im privatwirtschaftlichen Bereich führt dessen Verwendung für sich betrachtet den angesprochenen Verkehr nicht mehr zu der Vorstellung, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber um einen privaten Gewerbebetrieb oder um eine private Vereinigung. 2. Eine Irreführung i.S. des § 18 Abs. 2 HGB ist bei der gebotenen grundrechtskonformen Auslegung jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn ein Privatunternehmen der Bezeichnung "Institut" einen Zusatz beifügt, der weder identisch mit universitären Studiengängen oder Forschungszweigen ist, noch auf eine bestimmte Fachrichtung hinweist und damit nicht geeignet ist, die Vorstellung einer wissenschaftlichen Einrichtung, die mit dem Wort "Institut" verbunden werden könnte, zu verstärken.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf - Richter - vom 13.06.2023 aufgehoben.