Gründe:
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Halterin eines im Inland zugelassenen Kraftfahrzeuganhängers (Sattelauflieger), dessen Halten auf ihren Antrag von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 10 Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1979 freigestellt wurde. Nachdem das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt (FA) festgestellt hatte, daß der im grenzüberschreitenden Verkehr zum Gütertransport eingesetzte Anhänger im Ausland überwiegend von ausländischen Zugfahrzeugen gezogen worden war, setzte es dieserhalb gegen die Klägerin gemäß § 10 Abs. 4 KraftStG 1979 Kraftfahrzeugsteuer ab Zulassung des Anhängers fest (Bescheid vom 7. Januar 1994 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 28. März 1994).