BFH - Urteil vom 28.11.1995
VII R 106/94
Normen:
KraftStG (1979-1994) § 10 Abs. 4, 1, 2, § 7 Nr. 1, § 2 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
BB 1996, 471
DB 1996, 412
DStR 1996, 506
DStZ 1996, 347
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

Verwendung eines inländischen Kfz-Anhängers hinter ausländischer Zugmaschine im Ausland

BFH, Urteil vom 28.11.1995 - Aktenzeichen VII R 106/94

DRsp Nr. 1996/19366

Verwendung eines inländischen Kfz-Anhängers hinter ausländischer Zugmaschine im Ausland

»Wird ein inländischer Kraftfahrzeuganhänger, für dessen Halten die Kraftfahrzeugsteuer nicht erhoben wird, im Ausland hinter anderen als den in § 10 Abs. 1 KraftStG 1979 (1994) bezeichneten Kraftfahrzeugen verwendet (mitgeführt), so liegt darin keine zur Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer verpflichtende Verwendung.«

Normenkette:

KraftStG (1979-1994) § 10 Abs. 4, 1, 2, § 7 Nr. 1, § 2 Abs. 5 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Halterin eines im Inland zugelassenen Kraftfahrzeuganhängers (Sattelauflieger), dessen Halten auf ihren Antrag von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 10 Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1979 freigestellt wurde. Nachdem das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt (FA) festgestellt hatte, daß der im grenzüberschreitenden Verkehr zum Gütertransport eingesetzte Anhänger im Ausland überwiegend von ausländischen Zugfahrzeugen gezogen worden war, setzte es dieserhalb gegen die Klägerin gemäß § 10 Abs. 4 KraftStG 1979 Kraftfahrzeugsteuer ab Zulassung des Anhängers fest (Bescheid vom 7. Januar 1994 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 28. März 1994).