BFH - Urteil vom 20.03.2019
X R 4/18
Normen:
EStG § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 92b Abs. 1 Sätze 1 und 3; EStG a.F. § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 23h; HGB § 255 Abs. 1 und 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 808
DStR 2019, 1298
DStRE 2019, 911
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10145/14

Verwendung von Altersvorsorgevermögen für die Erweiterung einer bestehenden Wohnung durch einen Wintergarten

BFH, Urteil vom 20.03.2019 - Aktenzeichen X R 4/18

DRsp Nr. 2019/8529

Verwendung von Altersvorsorgevermögen für die Erweiterung einer bestehenden Wohnung durch einen Wintergarten

NV: § 92a EStG begünstigt nicht die Verwendung von Altersvorsorgekapital zur Tilgung eines Darlehens, das der Finanzierung der Kosten für die Erweiterung einer bereits bestehenden Wohnung dient.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Dezember 2017 10 K 10145/14 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 92b Abs. 1 Sätze 1 und 3; EStG a.F. § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 23h; HGB § 255 Abs. 1 und 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Jahr 1977 gemeinsam mit seiner Ehefrau ein im Inland belegenes und seitdem zu eigenen Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus. Die Anschaffungskosten finanzierten sie fremd. In der Folgezeit nahmen sie für Erweiterungs- und Erhaltungsmaßnahmen weitere Darlehen auf.