Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 9. Juli 2021 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Beklagten, sie nicht zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Der Bayerische Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen. Das gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs gerichtete Rechtsmittel hat der Senat als Antrag auf Zulassung der Berufung behandelt und mit der Begründung als unzulässig verworfen, sowohl der Klägerin als auch ihrem Prozessbevollmächtigten fehle die erforderliche Postulationsfähigkeit.
Mit Schriftsatz vom 17. August 2021 erhebt die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten, Avocat definitiv P. , nunmehr eine Gehörsrüge.
II.
Die Anhörungsrüge war auf Kosten der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, §
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|