BGH - Beschluss vom 06.10.2021
AnwZ (Brfg) 11/21
Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 67 Abs. 4; VwGO § 152a Abs. 2 S. 5;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 27.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 1 - 16/20

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig

BGH, Beschluss vom 06.10.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 11/21

DRsp Nr. 2021/17375

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 9. Juli 2021 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 67 Abs. 4; VwGO § 152a Abs. 2 S. 5;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Beklagten, sie nicht zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Der Bayerische Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen. Das gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs gerichtete Rechtsmittel hat der Senat als Antrag auf Zulassung der Berufung behandelt und mit der Begründung als unzulässig verworfen, sowohl der Klägerin als auch ihrem Prozessbevollmächtigten fehle die erforderliche Postulationsfähigkeit.

Mit Schriftsatz vom 17. August 2021 erhebt die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten, Avocat definitiv P. , nunmehr eine Gehörsrüge.

II.

Die Anhörungsrüge war auf Kosten der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Sie ist zwar nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO an sich statthaft (vgl. Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 112c Rn. 294), aber unter Verletzung des Vertretungszwangs erhoben worden.