BGH - Beschluss vom 13.03.2017
1 StR 476/15
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 356a; AO § 10; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 06.02.2015

Verwerfung der Revision gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung

BGH, Beschluss vom 13.03.2017 - Aktenzeichen 1 StR 476/15

DRsp Nr. 2017/4356

Verwerfung der Revision gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung

Anhörungsrügen haben keinen Erfolg, wenn das Gericht bei seinem Verwerfungsbeschluss weder in einer Art. 103 Abs. 1 GG widersprechenden Weise Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Verurteilten nicht gehört worden wären, noch bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dies ist der Fall, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen der Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet hat.

Tenor

Die Anhörungsrügen der Verurteilten werden zurückgewiesen.

Die Verurteilten haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsbehelfs zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StPO § 356a; AO § 10; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe