BVerfG - Beschluss vom 23.03.2023
1 BvR 2321/20
Normen:
RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

Verwerfung des Antrags auf Festsetzung des Gegenstandswerts

BVerfG, Beschluss vom 23.03.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 2321/20

DRsp Nr. 2023/7410

Verwerfung des Antrags auf Festsetzung des Gegenstandswerts

Tenor

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

Normenkette:

RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen, weil für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie in Ermangelung einer Darlegung der eigenen Betroffenheit bereits unzulässig war. Über sie wurde damit inhaltlich nicht befunden. Anhaltspunkte, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, wurden mit der Antragsbegründung nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, Rn. 2 f.).

Entscheidungsform: Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren