BVerfG - Beschluss vom 03.04.2023
1 BvR 2057/18
Normen:
RVG § 37 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 24.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 2132/13
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1686/15
BSG, vom 13.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 42/16

Verwerfung des Antrags auf Festsetzung des Gegenstandswerts

BVerfG, Beschluss vom 03.04.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 2057/18

DRsp Nr. 2023/13774

Verwerfung des Antrags auf Festsetzung des Gegenstandswerts

Tenor

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

Gründe

1. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist zu verwerfen, weil für eine entsprechende gerichtliche Festsetzung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen und beträgt mindestens 5.000 Euro. Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also inhaltlich nicht befunden, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, einen über den gesetzlichen Mindestwert hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen. Umstände, die ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ist aber vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. April 2022 - 1 BvR 1032/21 -, Rn. 2).