BVerfG - Beschluss vom 10.04.2018
1 BvR 2119/17
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
BAG, vom 02.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AZR 267/17
BAG, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AZR 708/15

Verwerfung des Antrags auf Festsetzung des Gegenstandswerts

BVerfG, Beschluss vom 10.04.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 2119/17

DRsp Nr. 2018/6243

Verwerfung des Antrags auf Festsetzung des Gegenstandswerts

Tenor

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die Festsetzung eines über den gesetzlichen Mindestwert von 5.000 € hinausgehenden Werts ist ein legitimes Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers oder der Bevollmächtigten nicht erkennbar.