OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.12.2021
12 U 37/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 25.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 404/18

Verwerfung einer BerufungVerfristete BerufungsbegründungAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen StandVerschulden des Prozessbevollmächtigten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2021 - Aktenzeichen 12 U 37/21

DRsp Nr. 2022/5727

Verwerfung einer Berufung Verfristete Berufungsbegründung Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Verschulden des Prozessbevollmächtigten

Wird die Berufungsbegründungsfrist versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO nicht gewährt werden, wenn nach dem Wiedereinsetzungsvortrag die Möglichkeit offen bleibt, dass die Fristversäumung vom Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelführers verschuldet worden ist. Zur Ausräumung eines der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Verschuldens muss die Partei die maßgebenden Tatsachen durch eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist, darlegen und glaubhaft machen (§ 236 Abs. 2 ZPO). Lässt das Vorbringen bereits die nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nötige geschlossene Schilderung der Abläufe vollständig vermissen, kann das Wiedereinsetzungsgesuch ohne vorherigen gerichtlichen Hinweis zurückgewiesen werden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 25.08.2021 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (13 O 404/18) wird als unzulässig verworfen.