BFH - Beschluss vom 29.12.2010
III B 90/09
Normen:
FGO § 116 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 07.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1096/08

Verwerfung einer Beschwerde wegen nicht ausreichender Angaben insbesondere Nichtangabe des erstinstanzlichen Gerichts, des Datums der Entscheidung und des Aktenzeichens des erstinstanzlichen Rechtsstreits

BFH, Beschluss vom 29.12.2010 - Aktenzeichen III B 90/09

DRsp Nr. 2011/3135

Verwerfung einer Beschwerde wegen nicht ausreichender Angaben insbesondere Nichtangabe des erstinstanzlichen Gerichts, des Datums der Entscheidung und des Aktenzeichens des erstinstanzlichen Rechtsstreits

1. NV: Wird eine Abschrift des erstinstanzlichen Urteils einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nicht beigefügt, gehört zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des mit der Beschwerde angefochtenen Urteils auch die Angabe des Tages der Entscheidung und des zutreffenden Aktenzeichens des Gerichts, das das Urteil erlassen hat. 2. NV: Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung wegen Verfassungswidrigkeit einer Norm erfordert eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH orientierte inhaltliche Auseinandersetzung mit der rechtlichen Problematik. 3. NV: Der vom FG im Wege der Tatsachenwürdigung getroffenen Entscheidung, ob ein Kind bei einem mehrjährigen Schulbesuch im Ausland seinen Inlandswohnsitz bei den Eltern beibehält, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.