BGH - Beschluss vom 21.11.2012
1 StR 391/12
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 493
NStZ 2013, 411
StV 2013, 432
wistra 2013, 107
wistra 2013, 469
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 21.12.2011

Verwerfung einer Revision als unbegründet samt Ergänzung des Senats bzgl. Befangenheit der Berufsrichter und Ablehnung eines Beweisantrags i.R.e. Steuerhinterziehung

BGH, Beschluss vom 21.11.2012 - Aktenzeichen 1 StR 391/12

DRsp Nr. 2013/5592

Verwerfung einer Revision als unbegründet samt Ergänzung des Senats bzgl. Befangenheit der Berufsrichter und Ablehnung eines Beweisantrags i.R.e. Steuerhinterziehung

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2011 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden und von den Gegenerklärungen nicht entkräfteten Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Antragsschriften vom 18. September 2012. Die Annahme lediglich bedingt vorsätzlichen Handelns beschwert die Angeklagten jedenfalls nicht.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten R. P. :