I.
1. Am 23. Juni 1954 unterwarf sich der Beschwerdeführer gemäß §
Am 15. Februar 1962 beantragte er durch einen von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt die Wiederaufnahme des Verfahrens beim zuständigen Finanzamt mit der Behauptung, es seien neue Tatsachen bekannt geworden, aus denen sich ergebe, daß er für die Nichtabführung der Abgaben nicht verantwortlich gewesen sei. Das Finanzamt erachtete diesen Antrag für zulässig, wies ihn jedoch nach Vernehmung von Zeugen am 8. August 1962 als unbegründet zurück.
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