FG Thüringen - Urteil vom 19.11.2008
1 K 393/07
Normen:
AO § 165 Abs. 2; AO § 165 Abs. 1 S. 1; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; EStG § 18; BGB § 242;

Verwirkung des Rechts auf Änderung vorläufig ergangener Steuerbescheide

FG Thüringen, Urteil vom 19.11.2008 - Aktenzeichen 1 K 393/07

DRsp Nr. 2010/11720

Verwirkung des Rechts auf Änderung vorläufig ergangener Steuerbescheide

1. Das Recht zur Änderung der wegen der Ungewissheit über das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht gem. § 165 Abs. 1 AO vorläufig erlassenen Einkommensteuerbescheide ist nicht deshalb verwirkt, weil der Steuerpflichtige allein aus dem - vermutlich versehentlichen - Ergehen der nachfolgenden Einkommensteuerbescheide ohne Vorläufigkeitsvermerk auf die Beseitigung der Unsicherheit hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht geschlossen hat. 2. Behauptet der Steuerpflichtige, das FA in einem Gespräch vom Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht überzeugt zu haben, kann ein Antrag auf Aufhebung der Vorläufigkeitsvermerke für die Vorjahre ein Indiz für ein solches Gespräch sein.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 165 Abs. 2; AO § 165 Abs. 1 S. 1; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; EStG § 18; BGB § 242;

Tatbestand:

Umstritten ist im Streitfall, ob der Beklagte sein Recht auf Änderung der Einkommensteuerbescheide, die es wegen der Ungewissheit über das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) vorläufig erlassen hat, verwirkt hat.