1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 05.05.2021 -
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung.
Der im November 1966 geborene Kläger nahm am 01.08.2007 bei der Universitätsmedizin A-Stadt KöR eine Beschäftigung als Personaldezernent auf. Der Arbeitsvertrag sieht eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 46 Stunden vor. Die Universitätsmedizin A-Stadt ist alleinige Gesellschafterin der Servicezentrum A-Stadt GmbH, die wiederum alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist.
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