FG Sachsen - Urteil vom 10.01.2024
8 K 867/23
Normen:
AO § 233a; AO § 238;

Verwirkung von Säumniszuschlägen

FG Sachsen, Urteil vom 10.01.2024 - Aktenzeichen 8 K 867/23

DRsp Nr. 2024/2399

Verwirkung von Säumniszuschlägen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 233a; AO § 238;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe nach dem 31.12.2018 verwirkter Säumniszuschläge.

Unter dem 26.01.2021 erlies der Beklagte gegenüber dem Kläger und seiner mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehefrau einen Abrechnungsbescheid hinsichtlich der Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 2015 und zum Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2015. Dagegen legten der Kläger und seine Ehefrau am 01.03.2021 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 14.08.2023 als unbegründet zurückwies.

Am 18.09.2023 hat der Kläger Klage erhoben.

Der Kläger beantragt,

den Abrechnungsbescheid vom 26.01.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.08.2023 dahingehend zu ändern, dass nach dem 31.12.2018 verwirkte Säumniszuschläge aus verfassungsrechtlichen Gründen herabgesetzt werden.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Entscheidungsgründe