BFH - Urteil vom 28.11.2001
I R 30/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 677

Verzicht auf Darlehensforderung gegen die Gesellschaft

BFH, Urteil vom 28.11.2001 - Aktenzeichen I R 30/01

DRsp Nr. 2002/4755

Verzicht auf Darlehensforderung gegen die Gesellschaft

Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass der Verzicht eines Gesellschafters auf seine Darlehensforderung gegen die Gesellschaft auch dann zu einer Einlage in Höhe des Teilwerts der Forderung im Verzichtszeitpunkt führt, wenn das Darlehen vor dem Verzicht eigenkapitalersetzenden Charakter hatte (Anschluss an Senats-Beschl. v. 16.05.2001 - I B 143/00, BFHE 195, 351).

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren alleinige Gesellschafter die Eheleute V sind. Sie erwarb am 2. Januar 1981 das bis dahin von dem Ehemann betriebene Einzelunternehmen, wobei V ihr den Kaufpreis als verzinsliches Darlehen zur Verfügung stellte.

In den Jahren 1982 bis 1986 erzielte die Klägerin im Wesentlichen Verluste. Ausweislich ihrer Bilanzen belief sich das Gesellschafterdarlehen am 31. Dezember 1982 auf ca. 421 553 DM, zum 31. Dezember 1986 auf ca. 448 742 DM. Außerdem gewährte V der Klägerin im Jahr 1987 zinslose zusätzliche Darlehen in Höhe von insgesamt 1 069 447 DM; diese Darlehen wurden bis zum 31. Dezember 1990 auf ca. 815 891 DM zurückgeführt. Um eine Überschuldung der Klägerin zu vermeiden, hatte V für seine Darlehensforderungen einen Rangrücktritt erklärt.