FG Düsseldorf - Urteil vom 06.11.2012
6 K 1093/10 K,G,F
Normen:
KStG § 8 Abs. 1; § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1; BGB § 117;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 924

Verzicht auf gesellschaftsrechtlich veranlasste Pensionszusage: Bewertung der verdeckten Einlage mit dem Teilwert der Forderung

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012 - Aktenzeichen 6 K 1093/10 K,G,F

DRsp Nr. 2013/5005

Verzicht auf gesellschaftsrechtlich veranlasste Pensionszusage: Bewertung der verdeckten Einlage mit dem Teilwert der Forderung

Die Vereinbarung des 60. Lebensjahres als Mindestpensionsalter rechtfertigt – vorbehaltlich besonderer betrieblicher oder in der Person des Ruhegeldempfängers liegender Gründe – bei einem als beherrschend anzusehenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Annahme der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der Pensionszusage. Auch wenn die Auszahlung des aus einer solchen Zusage fließenden Anspruchs auf Einmalzahlung vor Fälligkeit einem Pensionsverzicht gegen Abfindung i.S.d. BFH-Urteils vom 14. März 2006 (I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515) gleichstehen sollte, ist die durch den Verzicht bewirkte verdeckte Einlage mit dem Teilwert der Forderung (Wiederbeschaffungskosten) zu bewerten, so dass der durch den Wegfall der Pensionsrückstellung ausgelöste Ertrag regelmäßig neutralisiert wird. Ist die Pensionszusage zivilrechtlich wirksam begründet und sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es sich um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB handelte, kommt eine Bewertung der verdeckten Einlage mit 0 EUR nicht in Betracht. Aus der Nichtdurchführung der Fälligkeitsklausel kann nicht auf eine mangelnde Ernstlichkeit der Pensionszusage geschlossen werden.