FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.11.2008
3 K 3009/08
Normen:
AO § 233a Abs. 2; AO § 233a Abs. 5 S. 1; AO § 233a Abs. 5 S. 2; AO § 233a Abs. 5 S. 3; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 163; AO § 227; GG Art. 20 Abs. 3;

Verzinsung einer Steuernachforderung auch bei von Finanzverwaltung verschuldetem verspäteten Ergehen eines Grundlagenbescheids; Berücksichtigung eines Verschuldens des Finanzamts an der Höhe von Nachforderungszinsen allenfalls im Billigkeitswege

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2008 - Aktenzeichen 3 K 3009/08

DRsp Nr. 2009/15758

Verzinsung einer Steuernachforderung auch bei von Finanzverwaltung verschuldetem verspäteten Ergehen eines Grundlagenbescheids; Berücksichtigung eines Verschuldens des Finanzamts an der Höhe von Nachforderungszinsen allenfalls im Billigkeitswege

1. Muss der Einkommensteuerbescheid wegen des Ergehens eines geänderten Grundlagenbescheids mehr als vier Jahre nach Ablauf der Karenzzeit i. S. v. § 233a Abs. 2 AO geändert werden und kommt es dabei zu einer Steuererhöhung, so ist das Finanzamt auch dann zur Festsetzung von Nachforderungszinsen bzw. zur Änderung der bisherigen Zinsfestsetzung und zur Erhebung zusätzlicher Nachforderungszinsen verpflichtet, wenn dem für den Grundlagenbescheid zuständigen Finanzamt eine schuldhaft verzögerte Bearbeitungsweise bzw. -dauer anzulasten wäre. Weder der Grundsatz von Treu und Glauben noch verfassungsrechtliche Erwägungen schließen in diesem Fall die Festsetzung von Nachforderungszinsen aus. 2. Ein etwaiges Verschulden der Finanzbehörde im Hinblick auf eine überlange Bearbeitungsdauer bzw. die dadurch verlängerte Zinslaufspanne kann nicht im Rahmen der Anfechtung der Zinsfestsetzung, sondern allenfalls in einem gesonderten Billigkeitsverfahren nach den §§ 163, 227 AO berücksichtigt werden.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Normenkette:

AO § 233a Abs. 2;