FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.10.2023
14 K 14036/21
Normen:
AO § 233a Abs. 2 S. 1;

Verzinsung eines zu erstattenden Restguthabens

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.10.2023 - Aktenzeichen 14 K 14036/21

DRsp Nr. 2024/434

Verzinsung eines zu erstattenden Restguthabens

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Normenkette:

AO § 233a Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob das aus dem Einkommensteuerbescheid für 2018 noch zu erstattende (Rest-)Guthaben in Höhe von EUR 15.478,24 zu verzinsen ist.

Die miteinander verheirateten Kläger wurden im Streitjahr (2018) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Am 18. November 2019 ging die Einkommensteuererklärung der Kläger für das Jahr 2018 bei dem Beklagten in elektronischer Form ein. Der Beklagte erließ am 8. Januar 2020 einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung - AO -) stehenden Einkommensteuerbescheid, in dem die Einkommensteuer auf EUR 62.087,00 und der Solidaritätszuschlag auf EUR 3.414,78 festgesetzt wurde. Nach Anrechnung von bereits geleisteten Vorauszahlungen ergab sich ein Erstattungsbetrag zugunsten der Kläger in Höhe von insgesamt EUR (18.654,00 + 1.025,46 =) 19.679,46.

Eine Auszahlung dieses Erstattungsbetrages wurde wegen eines bei dem Beklagten eingegangenen Amtshilfeersuchens der Stadt C... zunächst nicht vorgenommen.

Mit Änderungsbescheid vom 10. Februar 2020 hob der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung auf.