Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide AT/ S/00/000411/05/2020/3300, AT/S/00/000416/05/2020/3300 sowie AT/ S/00/000419/05/2020/3300 vom 07.05.2020 sowie der dazugehörigen Einspruchsentscheidung vom 29.07.2020, Az. S 0625 B - B 2113 RL 1681, 1692 + 1693 / 2020 verpflichtet, zugunsten der Klägerin weitere Zinsen in Höhe von ... € festzusetzen.
Der Beklagte wird verurteilt, den aus Ziffer I. festzusetzenden Betrag in Höhe von ... € an die Klägerin zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben 3/4 der Beklagte sowie 1/4 die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten zu I. sowie hinsichtlich des Leistungsausspruchs zu II. jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für die Vorverfahren wird jeweils für notwendig erklärt.
Zu VII.:
Die Beteiligten streiten um die Verzinsung für zu Unrecht festgesetzte Einfuhrabgaben.
a) b) c)
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