FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 07.10.2015
6 K 161/15
Normen:
AO § 233a; EStG § 7g;

Verzinsung gem. § 233a Abs. 2a AO bei Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 07.10.2015 - Aktenzeichen 6 K 161/15

DRsp Nr. 2016/876

Verzinsung gem. § 233a Abs. 2a AO bei Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses

1. Das rückwirkende Ereignis im Hinblick auf eine zunächst beantragte § 7g EStG -Rücklage tritt mit Ablauf des Tages ein, an dem feststand, dass die beabsichtigte Investition nicht mehr im vorgegebenen Zeitraum erfolgen konnte. 2. Nicht entscheidend ist, wann das Finanzamt Kenntnis davon erhält, dass die Investition nicht getätigt wurde und wann die Steuerbescheide geändert werden, denn die Kenntnis des Finanzamts ist keine Voraussetzung für das rückwirkende Ereignis. Ein anderes Ergebnis würde dazu führen, dass der Steuerpflichtige es in der Hand hätte, den Zinsbeginn zu verzögern. Der unredliche Steuerpflichtige würde begünstigt werden. 3. Ob tatsächlich das BMF-Schreiben vom 15.08.2014 (IV C 6 - S-2139b / 07 / 10002 / IV a 3 - S-04060a / 08 / 10001) etwas anderes aussagt, kann hier dahingestellt bleiben, weil es für diesen Fall weder eine Regelung trifft, noch für das Gericht bindend wäre, denn es handelt sich bei dem § 233a AO nicht um eine Ermessensnorm, so dass Regelungen in einem BMF-Schreiben lediglich norminterpretierenden Charakter haben könnten.

Normenkette:

AO § 233a; EStG § 7g;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Zinsfestsetzungen gem. § 233a (). Insbesondere ist dabei streitig, wann der Zinslauf beginnt.