Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22.07.2020 – 4 K 1163/18 Z wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) führte im Jahr 2013 LCD–Monitore und Rückfahrvideosysteme in das Zollgebiet der Union ein. Sie erwirkte zwei verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTAe), in denen diese Waren in die Unterpos. 8528 59 40 90 0 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht wurden. Dagegen legte die Klägerin jeweils Einspruch ein.
Sie meldete dessen ungeachtet nach Erteilung der vZTAe entsprechende Waren unter der Unterpos. 8528 59 40 90 0 KN zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Die Anmeldungen wurden im Rahmen der Zollabfertigung nicht näher geprüft. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt —HZA—) setzte mit Einfuhrabgabenbescheiden vom 05.08., 07.08., 16.08., 19.08., 06.09., 21.10., 20.11., 21.11. und 27.11.2013 Zoll (14 %) und Einfuhrumsatzsteuer fest.
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