FG Köln - Urteil vom 15.03.2023
9 K 1267/20
Normen:
AO § 233a Abs. 5 S. 4; AO § 233a Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
DB 2024, 629

Verzinsung von zu erstattender Umsatzsteuer aufgrund der Rückabwicklung von Bauträgerfällen

FG Köln, Urteil vom 15.03.2023 - Aktenzeichen 9 K 1267/20

DRsp Nr. 2024/469

Verzinsung von zu erstattender Umsatzsteuer aufgrund der Rückabwicklung von Bauträgerfällen

Tenor

1. Die angefochtenen Zinsbescheide vom 21. Juni 2019 für 2011, 2012 und 2014 und vom 19. August 2019 für 2013 werden unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2020 mit der Maßgabe abgeändert, dass der Zinslauf für die jeweils zu erstattenden Beträge für 2011 am 1. April 2013, für 2012 am 1. April 2014, für 2013 am 1. April 2015 und für 2014 am 1. April 2016 beginnt.

2. Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet

5. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 233a Abs. 5 S. 4; AO § 233a Abs. 3 S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verzinsung von zu erstattender Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2014 aufgrund der Rückabwicklung sog. Bauträgerfälle.