BVerfG - Beschluss vom 22.03.2018
2 BvR 289/10
Normen:
BVerfGG § 97a Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; EMRK Art. 6 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 3;

Verzögerungsbeschwerde betreffend die Dauer eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens; Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung

BVerfG, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen 2 BvR 289/10

DRsp Nr. 2018/6256

Verzögerungsbeschwerde betreffend die Dauer eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens; Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung

1. Den organisatorischen und verfahrensmäßigen Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens trägt die Vorschrift des § 97b Abs. 1 S. 4 BVerfGG Rechnung, nach der die Verzögerungsrüge frühestens zwölf Monate nach Eingang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden kann. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass beim Bundesverfassungsgericht jedenfalls eine Verfahrensdauer von einem Jahr keinesfalls als unangemessen anzusehen ist.