Wurde der Kaufpreis für die Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH für die Anschaffung verzinslicher Wertpapiere verwendet und ist der Steuerpflichtige aufgrund eines in einem späteren Veranlagungszeitraum abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs zur teilweisen Kaufpreisrückzahlung verpflichtet worden, so stellen die in der Vergleichssumme enthaltenen Verzugszinsen weder negative Einnahmen noch Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar.
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