BFH - Beschluss vom 21.12.2005
I B 80/05
Normen:
FGO § 102 ; HGB § 89b ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 825
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 11.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8338/01

vGA; Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB

BFH, Beschluss vom 21.12.2005 - Aktenzeichen I B 80/05

DRsp Nr. 2006/2644

vGA; Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB

1. Nimmt das FG eine vGA an, weil eine Kapitalgesellschaft ihrem beherrschenden Gesellschafter zusätzlich zu der Vergütung für die Übertragung der Handelsvertreterverträge den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB anteilig überlässt, weicht es von der Rechtsprechung des BFH nicht ab.2. Die Rüge der mangelnden oder fehlerhaften Vertragsauslegung bezeichnet einen bloßen materiellen Fehler der Vorentscheidung, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann.

Normenkette:

FGO § 102 ; HGB § 89b ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Begründung der Beschwerde den Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.