1. Nimmt das FG eine vGA an, weil eine Kapitalgesellschaft ihrem beherrschenden Gesellschafter zusätzlich zu der Vergütung für die Übertragung der Handelsvertreterverträge den Ausgleichsanspruch nach § 89bHGB anteilig überlässt, weicht es von der Rechtsprechung des BFH nicht ab.2. Die Rüge der mangelnden oder fehlerhaften Vertragsauslegung bezeichnet einen bloßen materiellen Fehler der Vorentscheidung, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Begründung der Beschwerde den Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
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