BFH vom 12.10.1995
I B 46/95

VGA bei Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung

BFH, vom 12.10.1995 - Aktenzeichen I B 46/95

DRsp Nr. 1997/8319

VGA bei Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung

Eine vGA liegt selbst dann vor, wenn Leistung und Gegenleistung zwar ausgewogen sind, die Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter jedoch nicht klar und eindeutig ist.

Für die Praxis:

Der beherrschende Gesellschafter hat den Nachweis zu erbringen, daß eine klare und eindeutige Vereinbarung vorliegt und entsprechend dieser Vereinbarung verfahren worden ist. Dieses Urteil macht einmal mehr deutlich, daß es nicht nur auf das Handeln eines gewissenhaften Geschäftsführers ankommt, sondern auch darauf, daß die getroffenen Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten müssen.