Der beherrschende Gesellschafter hat den Nachweis zu erbringen, daß eine klare und eindeutige Vereinbarung vorliegt und entsprechend dieser Vereinbarung verfahren worden ist. Dieses Urteil macht einmal mehr deutlich, daß es nicht nur auf das Handeln eines gewissenhaften Geschäftsführers ankommt, sondern auch darauf, daß die getroffenen Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten müssen.
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